Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Mendo Elektrotechnik mit Sitz in Oldenburg. Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Kunden, auch Auftraggeber genannt, vorbehaltlos ausführen.
Verbraucher im Sinne der nachfolgenden AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB.
Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, § 14 BGB.
Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung, erforderlich. Eine mündliche Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wird. Alle Bestellungen sowie die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
§ 2 Leistungsumfang und Auftragserteilung
Mendo Elektrotechnik erbringt Leistungen in den Bereichen Elektroinstallationen, Photovoltaikanlagen, Elektromobilität, Reparaturen elektrischer Anlagen und Geräte sowie verwandten elektrotechnischen Dienstleistungen.
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber soll eine Durchschrift des Auftragsscheins erhalten.
Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Waren für den Auftraggeber zu kaufen, die für den Auftrag notwendig sind.
Sofern der bereits rechtskräftig erteilte Auftrag durch den Auftraggeber vor endgültiger Durchführung des Auftrages zurückgezogen wird, jedoch dem Auftragnehmer bereits etwaige Kosten für die Bearbeitung des Auftrages entstanden sind, sind diese nach belegtem Aufwand durch den Auftraggeber zu erstatten.
§ 3 Kostenvoranschlag
Unsere Kostenvoranschläge sind für Auftraggeber grundsätzlich unentgeltlich. Sollte die Angebotserstellung im Einzelfall mit einem erheblichen zusätzlichen Planungs- oder Berechnungsaufwand verbunden sein, behalten wir uns vor, hierfür eine angemessene Pauschale von maximal 500 € zu berechnen – jedoch ausschließlich dann, wenn es anschließend nicht zur Auftragserteilung kommt.
Im Falle einer Beauftragung werden zuvor angefallene Kosten für die Angebotserstellung vollständig auf die Auftragssumme angerechnet.
Ein zur Erstellung des Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, wird auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten in den Ursprungszustand zurückversetzt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert oder die Demontage nicht erforderlich war.
§ 4 Gewährleistung
Die Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich, soweit dieser Verbraucher ist, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Verjährungsfristen:
- Bei neuen Photovoltaikanlagen: zwei Jahre
- Bei gebrauchten Sachen: ein Jahr
- Bei Elektroinstallationen mit überwiegend werkvertraglichem Charakter: fünf Jahre
- Gegenüber Unternehmern bei neu hergestellten und gebrauchten Sachen: ein Jahr
Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für:
- Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen
- Den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB gegenüber Unternehmern
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Zieles des Vertrages notwendig ist, zum Beispiel die Übergabe der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln.
Eine Garantie wird von Mendo Elektrotechnik nicht erklärt.
§ 5 Haftung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sofern der Kunde Ansprüche gegen diesen geltend macht.
Ausnahmen vom Haftungsausschluss:
- Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 6 Abtretungs- und Verpfändungsverbot
Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zustehenden Ansprüche oder Rechte ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.
§ 7 Aufrechnung
Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
§ 8 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen.
Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für Beschädigung oder Untergang, es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegen vor.
Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zu senden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderung zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile oder Ähnliches nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller seiner Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung vor.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.
Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gibt der Auftraggeber die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt das unter § 6 Abs. 2 Genannte entsprechend.
§ 10 Berechnung des Auftrages
In der Berechnung sind Preise und Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden des Auftragnehmers bleibt unberührt.
Soweit es sich um die Preisberechnung einer Photovoltaikanlage handelt, behält sich der Auftragnehmer die Bildung von Sammelpositionen vor. In den Sammelpositionen werden Arbeitsleistungen, Materialien und Ersatzteile preislich zusammengefasst und als eine Rechnungsposition bzw. Angebotsposition ausgewiesen.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders auszuführen sind.
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
Eine etwaige Berichtigung der Berechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
§ 11 Preise und Zahlungsbedingungen
Preise: Berechnet werden grundsätzlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsschluss und der vereinbarten Leistungs- /Lieferzeit diese Kostenfaktoren (insbesondere der Materialeinkauf bei dem Großhändler) ändern, so ist der Auftragnehmer bzw. Verkäufer berechtigt, den Beginn von neuen Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung zu verlangen.
Für vom Auftraggeber veranlasste Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Bei Aufträgen, deren Ausführung – vertragsgemäß oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen zu leisten.
Zahlungsbedingungen: Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der jeweiligen Rechnung vermerkten Rechnungszieles in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung möglich. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, soweit der Auftraggeber mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser den Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden gemäß der gesetzlichen Regelung zu ersetzen.
Zahlungsbedingungen bei Baustrom
Bei der zur Verfügungstellung eines Baustromgerätes erfolgt die erste Abschlagsrechnung nach vollständiger Montage des beauftragten Baustromgerätes auf der Baustelle. Nach Abbau des Baustromgerätes und vollständiger Beendigung der Dienstleistung erfolgt die Schlussrechnung über die entsprechende Restsumme.
§ 12 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Auftragnehmers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Auftragnehmer 20% des vereinbarten Preises (ohne MwSt) als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftraggeber ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Oldenburg.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Als Erfüllungsort wird Oldenburg vereinbart.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Streitschlichtung:
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 14 Allgemeines
Der Auftragnehmer verarbeitet und speichert die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO).
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
